Wer kann seine Sanierungskosten von der Steuer absetzen?
Steuerbonus beantragen: Wie setzt man die Sanierungskosten von der Steuer ab?
Für welche Sanierungsmaßnahmen gibt es den Steuerbonus?
Diese Maßnahmen zur energetischen Sanierung können von der Steuer abgesetzt werden:
- Fassadendämmung
- Dachdämmung
- Dämmung der obersten Geschossdecke /
- Dachbodendämmung
- Erneuerung der Fenster oder Haustür
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizung
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, wenn diese älter als zwei Jahre sind
- Energieberater
Für den Steuerbonus werden die Kosten für den fachgerechten Einbau bzw. Installation, für notwenige Umfeldmaßnahmen sowie die Materialkosten berücksichtigt.
Voraussetzungen für den Steuerbonus
1. Durchführung durch ein Fachunternehmen
Damit der Steuerbonus geltend gemacht werden kann, muss die Sanierung von einem Fachunternehmen durchgeführt werden. Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:
- Mauer- und Betonbauarbeiten
- Stukkateurarbeiten
- Maler- und Lackierungsarbeiten
- Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten
- Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten
- Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten
- Brunnenbauarbeiten
- Dachdeckerarbeiten
- Sanitär- und Klempnerarbeiten
- Glasarbeiten
- Heizungsbau und -installation
- Kälteanlagenbau
- Elektrotechnik- und -installation
- Metallbau
Wichtig ist, dass es sich bei der Sanierungsmaßnahme um eine Maßnahme handelt, die dem Gewerk des Fachunternehmens zugehörig ist. Hausbesitzer dürfen also keinen fachfremden Handwerksbetrieb beauftragen, sondern zum Beispiel nur einen Heizungsfachbetrieb für die Erneuerung der Heizung oder einen Dachdeckerbetrieb für Dacharbeiten.
2. Anforderungen an die Sanierungsmaßnahmen
Damit der Steuerbonus geltend gemacht werden kann, gibt es auch Anforderungen an die Sanierungsmaßnahmen. Festgehalten sind diese in der “Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzweckengenutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung–ESanMV)”. Die Anforderungen entsprechen den Anforderungen der KfW- bzw. BAFA-Förderung:
- Fassadendämmung –> maximaler U-Wert 0,2 W/(m² K)
- Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk mit einem Dämmstoff der Wärmeleitfähigkeit ?= 0,035 W/(mK)
- Fassadendämmung bei Denkmalschutz oder erhaltenswerter Bausubstanz –> maximaler U-Wert 0,45 W/(m² K)
- Innendämmung bei Fachwerkwänden –> maximaler U-Wert 0,65 W/(m² K)
- Wandflächen gegen unbeheizte Räume –> maximaler U-Wert 0,25 W/(m² K)
- Wandflächen gegen Erdreich (Perimeterdämmung) –> maximaler U-Wert 0,25 W/(m² K)
- Dachdämmung –> maximaler U-Wert 0,14 W/(m² K)
- Dämmung von Dachgauben –> maximaler U-Wert 0,20 W/(m² K)
- Flachdachdämmung –> maximaler U-Wert 0,14 W/(m² K)
- Dachdämmung bei Denkmalschutz oder erhaltenswerter Bausubstanz –> höchstmögliche Dämmschichtdicke mit einem Dämmstoff der Wärmeleitfähigkeit ?= 0,040 W/(mK)
- Dachbodendämmung –> maximaler U-Wert 0,14 W/(m² K)
- Kellerdeckendämmung –> maximaler U-Wert 0,25 W/(m² K)
- Geschossdecken nach unten gegen Außenluft –> maximaler U-Wert 0,20 W/(m² K)
- Bodenflächen gegen Erdreich –> maximaler U-Wert 0,25 W/(m² K)
- Fenster, Balkon- und Terrassentüren –> maximaler U-Wert 0,95 W/(m² K)
- Fenster, Balkon- und Terrassentüren barrierefrei oder einbruchhemmend –> maximaler U-Wert 1,1 W/(m² K)
- Dachfenster –> maximaler U-Wert 1,0 W/(m² K)
- Haustür –> maximaler U-Wert 1,3 W/(m² K)
- Bei der Heizung gelten die Anforderungen analog zur BAFA-Förderung, für den Einbau einer Ölheizung ist der Steuerbonus nicht möglich. Für Gasheizungen ist der Steuerbonus nur möglich, wenn diese “Renewable Ready” sind – d.h. wenn innerhalb von 2 Jahren Erneuerbare Energien dazu kombiniert werden.
3. Allgemeine Voraussetzungen für den Steuerbonus für Sanierungsmaßnahmen
Um den Steuerbonus geltend machen zu können, müssen Haus oder Wohnung zum Zeitpunkt der Sanierung mindestens 10 Jahre alt sein. Ebenso Voraussetzung ist, dass Eigentümer eine Rechnung erhalten und den Rechnungsbetrag auf das Konto des Handwerksbetriebs überwiesen haben. Außerdem muss das Fachunternehmen die korrekte Umsetzung der Maßnahmen bescheinigen. Für diese Bescheinigung hat das Bundesfinanzministerium zwei amtlich vorgeschriebene Muster erstellt – einmal für Fachunternehmen und einmal für Energieberater. Vom Inhalt, Aufbau und von der Reihenfolge der Angaben darf nicht abgewichen werden. Bei Eigentümergemeinschaften muss für jede Wohnung eine Bescheinigung ausgestellt werden. Alle Informationen sowie die amtlichen Muster des Bundesfinanzministeriums finden Sie hier.